Landtagswahl in Rheinland-Pfalz am 22. März 2026
Am Sonntag, 22. März 2026, findet in Rheinland-Pfalz die nächste Landtagswahl statt.
Die Wahl dauert von 8.oo bis 18.oo Uhr.
Die Ortsgemeinden Dernbach, Döttesfeld, Dürrholz, Hanroth, Harschbach, Linkenbach, Niederhofen, Niederwambach, Oberdreis, Ratzert, Raubach, Rodenbach, Steimel, Urbach und Woldert bilden jeweils einen Stimmbezirk.
Der Wahlraum für die
Ortsgemeinde | ist im | Strasse | Ort |
Dernbach | "Haus an den Buchen" | An den Buchen 1 | 56307 Dernbach |
Döttesfeld | "Schützenhaus" | Schützenstr. 23 | 56305 Döttesfeld |
Dürrholz | Gemeinschaftshaus | Muscheider Str.26 | 56307 Dürrholz-Daufenbach |
Hanroth | Gemeinschaftshaus | Hauptstr. 102 | 56316 Hanroth |
Harschbach | Gemeinschaftshaus | Hauptstr. 15 | 56307 Harschbach |
Linkenbach | Gemeinschaftshaus | Hauptstr. 22 | 56317 Linkenbach |
Niederhofen | Bürgerhaus | Hauptstr. 30 | 56316 Niederhofen |
Niederwambach | Evang. Gemeindehaus | Steimeler Str. 25 | 57614 Niederwambach |
Oberdreis | Gemeindezentrum „Ahl Schul“ | Wilhelmstraße 21 | 57639 Oberdreis |
Ratzert | Dorfpavillon | Wilhelmstr. 2 | 57614 Ratzert |
Raubach | Gemeinschaftshaus | Kirchstr. 11 | 56316 Raubach |
Rodenbach | Bürgerhaus | Neitzerter Str. | 57639 Rodenbach |
Steimel | "Haus des Gastes" | Hubertusstr. 2 | 57614 Steimel |
Urbach | Gemeinschaftshaus | Schulstr. | 56317 Urbach |
Woldert | Bürgerhaus | Dierdorfer Str. 13 | 57614 Woldert |
Die Ortsgemeinde Puderbach ist in folgende 2 Stimmbezirke eingeteilt:
Stimmbezirk 1: Puderbach-Kirchdorf und die Ortsteile Haberscheid, Reichenstein und Richert/Strunkeich
Wahlraum: Gemeinschaftshaus -großer Saal-, Zum Sportplatz 1, 56305 Puderbach
Stimmbezirk 2: Puderbach-Mühlendorf und der Ortsteil Niederdreis
Wahlraum: Gemeinschaftshaus -kleiner Saal-, Zum Sportplatz 1, 56305 Puderbach
In der Verbandsgemeinde sind alle Wahlräume, mit Ausnahme des Wahllokals in der Ortsgemeinde Hanroth, zur Erleichterung der Teilnahme an der Wahl für behinderte und andere Menschen mit Mobilitätseinschränkungen barrierefrei eingerichtet.
Stimmberechtigte mit Mobiltätseinschränkungen, die nicht im Wählerverzeichnis eines barriere-freien Stimmbezirkes eingetragen sind, können innerhalb ihres Wahlkreises mit einem Wahlschein in einem barrierefreien Wahlraum wählen.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Stimmberechtigten in der Zeit vom 16. Februar 2026 bis 01. März 2026 übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten zu wählen haben.
Die Stimmberechtigten können nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.
Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Die amtlichen Stimmzettel ist die rechte obere Ecke abgeschnitten. Dieses Merkmal versetzt blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler in die Lage, ohne fremde Hilfe den Stimmzettel in so genannte Stimmzettelschablonen richtig einlegen zu können, um anschließend ebenfalls ohne die Mitwirkung anderer Personen geheim ihre Stimme abgeben zu können. Landesweit ist bei allen Stimmzetteln die obere rechte Ecke abgeschnitten, so dass eine Zuordnung der Stimmzettel zu einem bestimmten Wähler nicht möglich ist und das Wahlgeheimnis umfassend gewahrt bleibt.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Wahlkreisstimme und eine Landesstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
- für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die zugelassenen Wahlkreisvorschläge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufes oder Standes und des Ortes der Hauptwohnung der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber, bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen außerdem deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
- für die Wahl nach Landes- und Bezirkslisten in blauem Druck die zugelassenen Landes- und Bezirkslisten unter Angabe der Namen der Parteien und Wählervereinigungen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, der Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber und die Bezeichnung der Wahlvorschläge als Landes- oder Bezirkslisten sowie links von der Bezeichnung der Partei oder Wählervereinigung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Die Wählerinnen und Wähler geben
ihre Wahlkreisstimme in der Weise ab,
dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Wahlkreisbewerberin oder welchem Wahlkreisbewerber und gegebenenfalls welcher Ersatzbewerberin oder welchem Ersatzbewerber sie gelten soll,
und ihre Landesstimme in der Weise,
dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Landes- oder Bezirksliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss von den Wählerinnen und Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Verbandsgemeindeverwaltung einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Verbandsgemeindeverwaltung übersenden, dass er dort spätestens am Tage der Wahl bis 18.oo Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Verbandsgemeindeverwaltung oder am Tage der Wahl bis spätestens 18.oo Uhr bei dem für den Wahlbrief zuständigen Wahlvorstand abgegeben werden.
Jeder stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Die Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle des Stimmberechtigten ist unzulässig (§ 4 Abs. 1 des Landeswahlgesetzes).
Eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe der Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidungen der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert, oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines anderen erhält.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen einer zulässigen Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der stimmberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der stimmberechtigten Person eine Stimme abgibt. Der Versuch ist jeweils strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Die Beantragung von Wahlscheinen für die Briefwahl ist ab dem 18.02.2026 auch über diese Homepage der VG Puderbach möglich.

Gemeinsamer Wahlaufruf zur Landtagswahl 2026
Die Landtagswahl 2026 in Rheinland-Pfalz ist wichtig! Zwar wird Rheinland-Pfalz globale Konflikte allein nicht lösen und internationale Entwicklungen nicht verändern können. Doch hier vor Ort werden die Rahmenbedingungen für unser tägliches Zusammenleben gestaltet. Hier vor Ort werden die Wei-chen gestellt für gute Arbeitsbedingungen, starke Unternehmen, leistungsfähige Kommunen und eine flächendeckend verlässliche Daseinsvorsorge. Mit der Landtagswahl entscheiden die Wahlberechtig-ten darüber, wer in den kommenden fünf Jahren die Verantwortung für diese entscheidenden Fakto-ren übernimmt. Vor diesem Hintergrund sind sich der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB), die Lan-desvereinigung Unternehmerverbände Rheinland-Pfalz (LVU) und der Kommunale Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz (KAV RP) einig:
Unsere Freiheit, unsere Werte und unsere Demokratie sind elementar für uns und unser Land. Sie gilt es zu schützen, zu stärken und im politischen Alltag mit Leben zu füllen. Wer hingegen Angst schürt, spaltet und demokratische Institutionen verächtlich macht, schwächt den gesellschaftlichen Zu-sammenhalt und damit die Zukunftsfähigkeit unseres Landes.
Extremisten und Populisten haben keine Ideen für die Zukunft. Was Rheinland-Pfalz braucht, sind Politiker*innen, die Verantwortung übernehmen und nach vorn gerichtet handeln: für einen weltoffe-nen, vielfältigen und zukunftsfähigen Arbeits-, Wirtschafts- und Lebensstandort.
Rheinland-Pfalz kann die Welt nicht verändern. Aber: Wir können darauf hinwirken, dass unser Land so lebenswert bleibt, wie wir es kennen und lieben. Und wir können dafür Sorge tragen, dass wir unser Rheinland-Pfalz jeden Tag gemeinsam ein kleines Stück voranbringen. Darum geht es bei der anstehenden Landtagswahl. Deshalb bitten wir Sie: Gestalten Sie am 22. März die Zukunft unseres Landes aktiv mit - Ihre Stimme zählt!
Susanne Wingertszahn, Vorsitzende des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) Rheinland-Pfalz / Saarland
Johannes Heger, Präsident der Landesvereinigung Unternehmerverbände Rheinland-Pfalz (LVU)
Frank Frühauf, Präsident des Kommunalen Arbeitgeberverbands Rheinland-Pfalz (KAV RP)

Ergebnisse der Landtagswahl
in der VG Puderbach
(Freigeschaltet ab dem 22.03.2026)
Stichwahl des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Puderbach am 27.04.2025

HIER GEHTS ZUM WAHLERGEBNIS
WAHLERGEBNISSE 06.04.2025
Wahlen 2025

Wahl des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Puderbach und des Landrates des Landkreises Neuwied am 06.04.2025
Bei der Verbandsgemeinde Puderbach -Landkreis Neuwied- ist die Stelle des hauptamtlichen Bürgermeisters wegen vorzeitiger Beendigung der Amtszeit des Stelleninhabers nach Erreichen der Altersgrenze ab dem 01.01.2026 neu zu besetzen. Die 17 Wahllokale in unseren Ortsgemeinden dürfen ab 18.00 Uhr beginnen, die Stimmen auszuzählen. Deren Ergebnisse werden je Stimmbezirk per sog. „Schnellmeldung“ sofort an die Verbandsgemeinde weitergeleitet.
Diese Ergebnisse werden sowohl je Gemeinde als auch sodann auf Ebene der gesamten Verbandgemeinde in Echtzeit präsentiert.
Gleichermaßen wird der Landkreis Neuwied auf seiner Homepage www.kreis-neuwied.de die Ergebnisse der Landratswahl in Echtzeit aus dem gesamten Kreisgebiet präsentieren. Hierzu werden wir auf unserer Homepage verlinken.So können Sie am Wahlsonntag online die Wahlverläufe topaktuell verfolgen.
BUNDESTAGSWAHL AM 23.02.2025

Bundestagswahl am 23.02.2025
Am 23.02.2025 fand die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Hier erhalten Sie alle aktuellen Informationen direkt von der Seite der Bundeswahlleiterin






