Rathaus und Gemeinden

Schiedsamt

Schiedsamt

Für die Ortsgemeinden

Dernbach, Döttesfeld, Dürrholz, Harschbach, Linkenbach, Niederhofen, Urbach


Herr Wolfgang Müller
Raubacher Straße 6
56317 Urbach

Für die Ortsgemeinden

Hanroth, Niederwambach, Oberdreis, Puderbach, Ratzert, Raubach, Rodenbach, Steimel, Woldert


Herr Gregor Hoffmann
Zum Acker 17
57614 Steimel

 

Warum ein Schiedsamt?

Es ist nicht immer notwendig, dass die Zivilgerichte auch in Bagatellsachen in Anspruch genommen werden. Ein gerichtliches Urteil führt nicht unbedingt zum Erfolg, denn es fördert nicht immer den Rechtsfrieden zwischen den Parteien. Handelt es sich bei den Parteien um Nachbarn, müssen diese weiterhin miteinander auskommen.

Eine gütliche außergerichtliche Streitschlichtung, wie sie das Schiedsamt anbietet, ist oft der bessere und auch kostengünstigere Weg. In der Regel beträgt die Gebühr für das Schlichtungsverfahren 10,23 EUR, kommt eine Einigung zustande 20,45 EUR. Dazu kommen die Auslagen, die in der Regel auch nur wenige EUR betragen.

Die Aufgaben der Schiedsämter werden von einem Schiedsmann oder einer Schiedsfrau wahrgenommen, die ehrenamtlich tätig sind.

Die Schiedspersonen werden von der Direktorin bzw. dem Direktor des zuständigen Amtsgerichts förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen.

Die Schiedspersonen leben und wohnen in der Gemeinde des Schiedsamts und kennen oft die menschlichen Hintergründe eines Streits, haben daher nicht selten bessere Vorschläge für dessen Beilegung, als dies ein Gericht mit seinen prozessualen Mitteln leisten könnte.

Wann kann das Schiedsamt angerufen werden? In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilsachen)nach Maßgabe der Schiedsamtsordnung (SchO) Dies empfiehlt sich vor allem, wenn es sich um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Hausgenossen handelt und bei Auseinandersetzungen um Geldforderungen mit dem Kaufmann oder Handwerker in der Nachbarschaft. Ablehnung des Sühneversuchs, wenn sachliche Zuständigkeit des Landgerichts gegeben wäre (derzeit bei Streitigkeiten über Ansprüche über 5.000 Euro) oder wenn die Angelegenheit der Schiedsperson in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig erscheint. Bei vielen kleinen Straftaten, wie z.B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, leichter Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung kann die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Verfolgung dieser Straftat verneinen.

Will der "Verletzte" bzw. "Geschädigte" dennoch eine Bestrafung erreichen, muss er sich erst einmal an das Schiedsamt wenden, ehe eine Privatklage vor dem Strafgericht gegen den "Beschuldigten" erhoben werden kann.

Ablauf eines Verfahrens vor dem Schiedsamt:
Der Antragsteller, d. h. der "Verletzte" bzw. "Geschädigte" wendet sich persönlich oder schriftlich an das zuständige Schiedsamt. Zuständig ist das Schiedsamt, in dessen Gemeinde der Antragsgegner wohnt.
Die Schiedsperson bestimmt Ort und Zeit der Schlichtungsverhandlung und lädt die Beteiligten dazu ein.
An der Schlichtungsverhandlung, die nicht öffentlich ist, haben die Beteiligten in strafrechtlichen Angelegenheiten persönlich zu erscheinen.

Die Schiedsperson wird versuchen, zusammen mit den Beteiligten, eine gütliche Einigung zu finden. Dabei sind die Schiedspersonen sehr erfolgreich. In der Vergangenheit konnten weit über die Hälfte der Schlichtungsverhandlungen mit einer gütlichen Einigung abgeschlossen werden. Diese Einigung (Vergleich) wird protokolliert, von den Beteiligten und der Schiedsperson unterschrieben und erlangt Rechtsgültigkeit. Ein solcher Vergleich kann sogar Grundlage für eine Zwangsvollstreckung sein.Weitere Informationen zu den Schiedsmännern und Schiedsfrauen erhalten Sie in der Broschüre des Ministeriums der Justiz Schlichten statt Richten sowie auf der Homepage des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen