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Wahlen 2024

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Kommunal- und Europawalen 2024

Informationen zur Wahl des Ortsbürgermeisters der Ortsgemeinde Raubach am 15.09.2024

Am Sonntag, dem 15.09.2024 wird die Wahl des Ortsbürgermeisters der Ortsgemeinde Raubach durchgeführt. Die Wahlhandlung dauert von 8 bis 18 Uhr. 

Wahlberechtigt ist, wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein erhalten hat.

Wer nicht brieflich wählt, kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, der in der Wahlbenachrichtigung angegeben ist. Zur Wahl soll die Wahlbenachrichtigung mitgebracht und der Personalausweis, bei Besitz der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ein gültiger Pass oder Passersatz, bereitgehalten werden.

Wahlberechtigte, die nicht in ihrem Wahlraum wählen wollen, können in der Zeitvom

Montag, den 12.08.2024
bis Freitag, den 13.09.2024, 18 Uhr
einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragen.

Der Wahlschein kann folgendermaßen beantragt werden:·        

- durch Online-Antrag vom 12.08. -10.09.2024 (nach diesem Zeitpunkt wenden Sie sich bitte an das Wahlamt der Verbandsgemeinde Puderbach),

- durch Scannen des QR-Codes auf der Wahlbenachrichtigung,

- durch schriftlichen Antrag (mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse). Ein vorbereiteter Vordruck befindet sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung

- oder für Personen, die die aufgeführten Möglichkeiten nicht nutzen können oder dabei Hilfe benötigen: durch einen persönlichen Antrag in unserem Briefwahlbüro in Puderbach. Dieses befindet sich im Rathaus Puderbach im Wahlamt (OG) und ist barrierefrei über einen Aufzug zu erreichen. Die Öffnungszeiten des Wahlamtes finden Sie hier  hier. 

Im Falle einer nachweislichen plötzlichen Erkrankung, bei der ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich ist, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, gestellt werden. Diese Antragsfrist gilt auch für Wahlberechtigte, die ohne ihr Verschulden weder im Wählerverzeichnis nachgetragen worden sind noch einen Wahlschein von Amts wegen erhalten haben. 

Zur Wahl ist nur eine gültige Bewerbung eingereicht worden. Die Wählerinnen und Wähler erhalten einen Stimmzettel mit der Angabe des Familiennamens, der Vornamen, des Berufes oder Standes und des Wohnorts mit Postleitzahl der Bewerberin oder des Bewerbers. Sie geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, ob sie mit „Ja“ oder mit „Nein“ abstimmen. 

Jede oder jeder Wahlberechtigte kann ihr oder sein Wahlrecht nur einmal und persönlich ausüben. Die Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 KWG). 

Wählerinnen und Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, ihre Stimme abzugeben, können sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson hat den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der Wählerin oder des Wählers zu kennzeichnen und dies an Eides statt zu versichern. Die Hilfestellung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin oder des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines anderen erhält.

 Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). 

Wahlhandlung und Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich.

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